FAQ
Häufig gestellte Fragen
Das persönliche Altersguthaben ergibt sich durch die Aufsummierung und Verzinsung der reglementarischen Altersgutschriften. Es wird allenfalls durch Zusatzgutschriften, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkaufsbeträge und freiwillige Beiträge ergänzt. Das Altersguthaben kann mit einem Konto verglichen werden, welches man nicht bei einer Bank, sondern bei einer Pensionskasse hat.
Die Altersgutschriften berechnen sich jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes. Sie bilden das Altersguthaben. Die Beiträge sind altersabhängig und gesetzlich für Versicherte und Arbeitgeber vorgeschrieben.
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall (Alter, Invalidität, Tod) eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsfall). Diese Austrittsleistung wird mit dem Austritt fällig und in der Regel auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Leistung setzt sich zusammen aus: Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen, Einlagen, Einkäufe mit Verzinsung.
Eine Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung liegt vor, wenn die vorhandenen Aktiven (Anlagen, Vermögen) die versprochenen Leistungen (Renten, Austrittsleistungen etc.) nicht mehr decken. Das heisst also, die Vorsorgeeinrichtung hat weniger Geld in der Kasse als sie für das Bezahlen der Leistungen benötigt. Liegt der Deckungsgrad bei 100 Prozent, so kann die Vorsorgeeinrichtung gerade noch ihren Verpflichtungen nachkommen. Liegt der Deckungsgrad unter 100 Prozent, so befindet sich die Pensionskasse in einer Unterdeckung.
Bei einem Freizügigkeitskonto wird durch die Kapitalanlage das Alterskapital weiter aufgebaut (verzinst), eine Deckung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos ist nicht enthalten.
Bei einer Freizügigkeitspolice kann die Anlage in Form einer Kapitalversicherung (inkl. Todesfallschutz), teilweise einschliesslich der Deckung des Invaliditätsrisikos erfolgen. Rentenversicherungen werden selten angeboten.
Um das Vorsorgeziel zu erreichen, sind die Leistungen der 1. und 2. Säule aufeinander abgestimmt. Deshalb nennt man das massgebende Einkommen, das in der Beruflichen Vorsorge versichert werden muss, "koordinierter Lohn". Dieser berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn minus Koordinationsabzug.
Gemäss Gesetz müssen nur Lohnanteile zwischen CHF 21'510 und CHF 86'040 im BVG versichert werden. Die ersten CHF 28'680 sind in der 1. Säule (AHV/IV) versichert. Als Koordinationsabzug werden CHF 25'095 vom gemeldeten Bruttolohn des Versicherten abgezogen. Der gemäss BVG maximal versicherbare Lohn beträgt somit CHF 60'945 (CHF 86'040 abzüglich CHF 25'095). Lohnbestandteile über dem BVG-Maximum oder unter CHF 21’510 sind freiwillig (überobligatorisch) versichert (Stand 2022).
Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Guthaben ihrer Versicherten zu einem Mindestzinssatz zu verzinsen. Dieser Zinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil und wird vom Bundesrat festgelegt.
Mittels Umwandlungssatz wird das Alterskapital bei Pensionierung in eine lebenslängliche Rente umgewandelt. Bei einem Kapital von CHF 100'000 und einem Umwandlungssatz von 6,8 % beträgt die jährliche Altersrente CHF 6'800.
Zur Sicherstellung des Obligatoriums in der beruflichen Vorsorge wurde durch die Spitzenverbände der Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeber die Stiftung Auffangeinrichtung gegründet. Sie hat drei Aufgabengebiete: Verwaltung unzustellbarer Freizügigkeitsleistungen, Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen, Durchführung der BVG-Vorsorge -> Freiwilliger Anschluss von Betrieben, Zwangsanschluss von Betrieben, Freiwillige Versicherung von Personen, Ausrichten von Leistungen, wenn kein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte (ohne dass ein Vorsorgefall eingetreten ist) ihre Austrittsleistung direkt beziehen. Dieser Barbezug ist steuerpflichtig. Eine Barauszahlung ist nur möglich, wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt (für Versicherte, unabhängig von ihrer Nationalität, welche die Schweiz verlassen und in einen EU- bzw. EFTA-Staat ziehen, kommt unter Umständen das Barauszahlungsverbot zum Tragen, das sich jedoch auf das Guthaben der BVG-Normversicherung beschränkt), eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erfassung zur AHV/IV/EO-Beitragspflicht als Selbständigerwerbende im Hauptberuf) oder eine Austrittsleistung erhalten würde, die geringer als ihr Jahresbeitrag ist.
Das Berufliche Vorsorgegesetz (BVG) ist seit 1985 in Kraft und sieht die obligatorische Versicherung aller Arbeitnehmenden ab einem Jahreseinkommen von CHF 21'510 vor (Stand 2022). Neben der Altersvorsorge werden auch die Risiken Tod und Invalidität abgedeckt. Zielsetzung der 1. und 2. Säule zusammen ist die Ermöglichung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
Der „Persönliche Ausweis“ gibt wichtige Informationen über die persönliche Absicherung im Falle von Alter, Tod und Invalidität. Grundlagen für die Daten auf dem Persönlichen Ausweis bildet das Reglement der Pensionskasse, welcher man angeschlossen ist. Die aufgeführten Beiträge und Leistungen werden jährlich neu berechnet. Bei unterjährigen Änderungen werden die Beiträge und Leistungen entsprechend neu berechnet.
Der Risikobeitrag in der beruflichen Vorsorge dient der Finanzierung der Risikoleistungen Tod und Invalidität. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Sparbeitrag sind die gesetzlich für Versicherte und Arbeitgeber vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die Altersleistungen, in Prozenten des koordinierten Lohnes. Der Beitrag ist abhängig vom Alter und wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Die Ausübung dieser Funktion obliegt dem Sicherheitsfonds. Die Zentralstelle 2. Säule ist die Meldestelle für vergessene Pensionskassenguthaben.
Die Berufliche Vorsorge besteht aus dem BVG-Minimum und einem eventuellen überobligatorischen Teil. Der BVG-Teil umfasst den Lohnbereich von CHF 21'510 bis CHF 86'040 (Stand 2022), der überobligatorische Teil beinhaltet höhere oder tiefere versicherte Lohnteile sowie bessere Vorsorgepläne als das BVG vorschreibt. Auch alle Einzahlungen vor der Einführung des BVG, also vor 1985, sind überobligatorisch.